Weiterbetrieb von PV-Anlagen nach Förderende

Nach 20 Jahren Einspeisevergütung durch die EEG-Umlage läuft die gesetzlich zugesicherte Förderung für PV-Anlagen aus. Die betroffenen, sogenannten „Ü-20“-Anlagen können und sollten aber durchaus weiterbetrieben werden, der gewonnene Strom kann auf verschiedene Arten vertrieben oder genutzt werden. Welche Vermarktungsmodelle es gibt und worauf dabei jeweils geachtet werden muss, haben wir hier zusammengefasst.

Grundsätzlich haben die Betreiber von PV-Anlagen nach einer 20jährigen Förderung aus der EEG-Umlage die Möglichkeit, den Strom aus ihrer Anlage selbst zu nutzen, den Strom zu verkaufen oder die Anlage (bei ansonsten unwirtschaftlichem Weiterbetrieb) mit neuen Modulen umzubauen oder gar stillzulegen, wobei dies wirklich nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden sollte.

Die Förderung aus der EEG-Umlage endet nach 20 Jahren zuzüglich des Jahrs der Inbetriebnahme. Eine PV-Anlage die z.B. im Laufe des Jahres 2002 ans Netz gegangen ist, wird also bis zum 31.12.2023 gefördert. Ab dem 1.1.2024 entfällt die bisherige Einspeisevergütung, allerdings werden alle betroffenen Anlagen, für die der Betreiber keine andere Vermarktungsform wählt und die eine installierte Leistung unter 100 kW aufweisen, automatisch der Anschlussförderung für ausgeförderte Anlagen zugeordnet (siehe Volleinspeisung). Diese Übergangsregel der Anschlussförderung gilt nur bis zum 31.12.2027, unabhängig vom Inbetriebnahmejahr der Anlage.

Volleinspeisung Eigenverbrauch Sonstige Direktvermarktung
Weiterbetrieb möglich Umstellung auf Eigenverbrauch (bei bisheriger Volleinspeisung) Einspeisung über das öffentliche Netz
Automatische Zuordnung zur Anschlussförderung Der Strom wird bevorzugt selbst verbraucht Vermarktung an Dritte/Strombörse, beispielsweise an SWI
  Überschüssiger Strom wird ins Stromnetz eingespeist

Anlagenbetreiber muss sicherstellen, dass ein Bilanzkreisverantwortlicher die Anlage in seinen Bilanzkreis aufnimmt

Für mögliche Sonderlösungen, sprechen Sie uns gerne an!

 

 

Für alle Vermarktungsformen gelten Pflichten zur Meldung und Eintragung:

Die Pflicht zur Eintragung von Erzeugungsanlagen ins Markstammdatenregister besteht bereits seit dem 31. Januar 2021. Dort müssen alle Anlagen zur Energieerzeugung eingetragen werden, unabhängig von der Art der Anlage und der Veräußerungsform. Technische Änderungen an der Anlage, Betreiberwechsel, Wechsel der Einspeiseart (z.B. der Wechsel von Voll- zur Überschusseinspeisung) oder auch die Stilllegung müssen jeweils im Marktstammdatenregister vom Betreiber eingetragen werden.

Ein Wechsel der Veräußerungsform muss dem Anschlussnetzbetreiber bis zum 30.11. des letzten Förderjahres mitgeteilt werden.

Easy-Festpaket Stadtwerke Ilmenau

Der Lieferant Stadtwerke Ilmenau GmbH nimmt Ihre Mengen in seinem Bilanzkreis auf. Sie müssen die Anlage dementsprechend nicht umbauen und können den Betrieb fortführen. Für die Aufnahme Ihres erzeugten Stromes bieten Ihnen die Stadtwerke Ilmenau GmbH 

einen Vergütungssatz von 

Jahresmarktwert (des jeweilgen Einspeisejahres) + 0,5 ct/kWh  für die eingespeiste Strommenge.

 

*Unter der Voraussetzung, dass ein gültiger Liefervertrag mit den Stadtwerken Ilmenau GmbH geschlossen wird. Das Produktmodell ist ausschließlich im Übertragungsnetzgebiet von 50 Hertz gültig.

Volleinspeisung

Durch die hohe Einspeisevergütung ist der erzeugte Strom der meisten PV-Anlagen bisher zu 100% in das öffentliche Netz eingespeist worden. Sind die 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahrs abgelaufen, endet die bisherige Einspeisevergütung. Viele Anlagen funktionieren aber auch nach 20 Jahren noch gut und dürfen einfach weiter ins Netz einspeisen. Im EEG 2021 und bestätigt im EEG 2023 ist geregelt, dass die Netzbetreiber den Solarstrom weiterhin abnehmen und eine Vergütung bezahlen müssen. Dies ist eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2027: Bis dahin werden Anlagen unter 100kW (PV- und Windkraftanlagen) mit einer Anschlussförderung weitervergütet, wenn der Anlagenbetreiber kein anderes Betriebsmodell wählt.  Der eingespeiste PV-Strom wird mit dem „Jahresmarktwert Solar“ abzüglich der Vermarktungskosten vergütet. Dieser Jahresmarktwert wird jährlich rückwirkend für das laufende Jahr neu ermittelt. Für 2022 lag dieser Vergütungssatz bei 20,806 ct/kWh abzüglich der Vermarktungskosten v, für das Jahr 2023 wird ein geringerer Jahresmarktwert erwartet, da die Energiepreise wieder eine Tendenz nach unten zeigten.

Mit dieser Regelung ist ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb ohne Umbauten an der Anlage möglich, denn der vorhandene Zähler zur Volleinspeisung kann in aller Regel weiter genutzt werden, wenn er geeicht ist.

Eigenverbrauch

Mit der aktuellen Energiepreisentwicklung wird ein Eigenverbrauch immer attraktiver. Nach Ablauf der Einspeisevergütung kann der Anlagenbetreiber den selbst erzeugten Strom bevorzugt für den Eigenverbrauch verwenden und den Überschussstrom nach denselben Regeln wie bei der Volleinspeisung ins öffentliche Netz einspeisen.

Das EEG definiert den Eigenverbrauch wie folgt:

  1. Anlagenbetreiber und Letztverbraucher sind die identische Person (natürliche Person oder juristische Person)
  2. Der Verbrauch erfolgt in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang, ohne Verwendung des öffentlichen Netzes.

Bei einer Eigennutzung des erzeugten Stromes sind zumeist einige Umbauten an der hauseigenen Elektroanlage notwendig: Der Strom, der bei einer bisherigen Volleinspeisung direkt ins öffentliche Netz eingespeist wurde, muss auf die Sammelschiene des Niederspannungsspannungsnetzes im Haus umgeleitet werden. Diese Umbauten muss ein Fachelektriker vornehmen.

Für die Einspeisung des Stromüberschusses ist ein Zweirichtungszähler notwendig. Mit Wegfall der EEG-Umlage ab 2023 ist hingegen der Einbau eines Erzeugungszählers an der PV-Anlage nicht mehr notwendig, sofern die Eigenverbrauchseinnahmen nicht aus Steuerpflichten erfasst werden müssen. Wenn der Strom an mehrere Dritte weitergereicht wird, ist der Erzeugungszähler zur Abrechnung verpflichtend. Die Abrechnung beim Stromverkauf vereinfacht sich durch den Wegfall der EEG-Umlage deutlich.

Sonstige Direktvermarktung

Es besteht die Möglichkeit, die erzeugten Strommenge in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen und über die sonstige Direktvermarktung auf dem Strommarkt anzubieten. In den meisten Fällen wird dieser Stromverkauf über langfristige Abnahmeverträge (Power Purchase Agreements/PPAs) zwischen einem Anlagenbetreiber und einem Stromvermarkter geregelt. Dabei muss der Anlagenbetreiber sicherstellen, dass ein Bilanzkreisverantwortlicher die Anlage in seinen Bilanzkreis aufnimmt. Ein Wechsel bzw. eine Änderung der Vermarktungsart und des gewählten Direktvermarkters ist jeweils zum 1. eines Kalendermonats mit einer frist- und formgerechten Meldung vor Beginn des vorangehenden Kalendermonats möglich.

Das EEG schreibt vor, dass bei einer Direktvermarktung eine Leistungsmessung im 15-Minuten-Takt (RLM-Messung) vorgenommen werden muss. Im Rahmen der sonstigen Direktvermarktung fallen alle Abgaben und Umlagen vollumfänglich an, eine Stromsteuerbefreiung ist bei einer Belieferung innerhalb eines Radius von 4,5 km möglich.

Anlagenbetreiber im Netzgebiet der Stadtwerke Ilmenau GmbH können ihre erzeugten Strommengen im Rahmen der sonstigen Direktvermarktung der Stadtwerke Ilmenau GmbH anbieten. Dafür muss der Anlagenbetreiber die Anlage nicht umrüsten. In diesem Fall nimmt die Stadtwerke Ilmenau GmbH die angebotenen Strommengen in ihren Bilanzkreis auf, der finanzielle Ausgleich erfolgt entweder über Freimengen in der Versorgung oder mit einer individuellen Vergütung. Gern unterbreiten wir Interessentinnen und Interessenten ein entsprechendes Angebot (Ansprechpartner: Sebastian Heinz: 03677/788 138).

Erneuerung (Repowering)

Sollte die 20 Jahre alte PV-Anlage Sicherheitsmängel aufweisen oder die Module in größerem Umfang an Leistung verloren haben, kann es sich lohnen, die Anlage durch einen Tausch der Module oder der elektrischen Anlage zu erneuern. Vor allem durch die rasante technische Entwicklung der Module ist so eine Erhöhung des Wirkungsgrades und der gesamterzeugten Strommenge möglich. Repowering gilt nicht als „Neuanlage“, es besteht also kein Anspruch auf eine neuerliche Förderung der Anlage.

Rückbau (Stilllegung der Anlage)

Der Rückbau, also die Stilllegung der PV-Anlage sollte nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden. Kleinere Anlagen könnten durch die Betriebskosten wie Wartung und Versicherung höhere Kosten verursachen als durch die Einspeisevergütung abgedeckt werden. In diesem Falle lohnt es sich zumeist aber trotzdem, den erzeugten Strom selbst zu nutzen und evtl. sogar den eigenverbrauchten Anteil durch einen Stromspeicher zu erhöhen.

Sollten Sie Bedarf haben, finden Sie hier mehr dazu.

Anschrift
Stadtwerke Ilmenau Energieservice GmbH
Auf dem Mittelfeld 5
98693 Ilmenau

Servicenummern
Kundentelefon: 03677 / 788 49 49
Störungsdienst: 03677 / 788 222

Öffnungszeiten
Mo: 09:00 - 14:00 Uhr
Di & Do: 14:00 - 17:00 Uhr
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